(1) Der Petitionsausschuss kann insbesondere beschließen,
1. | von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, dass der Gegenstand zur weiteren Verhandlung offenkundig ungeeignet ist, | |||||||||
2. | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung um Abgabe einer Stellungnahme zum Gegenstand zu ersuchen, | |||||||||
3. | den Gegenstand in die bereits laufenden Beratungen anlässlich der Behandlung eines anderen Verhandlungsgegenstands einzubeziehen, | |||||||||
4. | den Gegenstand an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung im Hinblick auf ein bevorstehendes oder auf Verwaltungsebene bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren mit dem Ersuchen um Einbeziehung des Anliegens und entsprechende Information für die Einschreiterin bzw. den Einschreiter weiterzuleiten oder | |||||||||
5. | den Gegenstand an einen anderen Ausschuss wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Verhandlungsgegenständen dieses Ausschusses zuzuweisen. |
(2) Der Petitionsausschuss kann auch beschließen, dass Petitionen, die ihm inhaltlich gleichlautend bereits vorliegen, nur noch dann dem Ausschuss zugeleitet werden sollen, wenn der Ausschuss in der Angelegenheit noch keine Entscheidung getroffen hat oder seit dieser Entscheidung geänderte Rahmenbedingungen vorliegen.
(3) Wird ein Beschluss nach Abs. 2 gefasst, ist die Einschreiterin bzw. der Einschreiter von der Landtagsdirektion im Namen der bzw. des Vorsitzenden des Petitionsausschusses über die bereits erfolgte Entscheidung des Petitionsausschusses in der Sache selbst zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf der Text eines abschließenden inhaltlichen Schreibens an die Einschreiterin bzw. den Einschreiter jedenfalls eines Beschlusses des Ausschusses. In der Erledigung ist ausdrücklich anzugeben, ob der Beschluss einstimmig oder mehrstimmig gefasst wurde; bei nicht einstimmigen Beschlüssen ist anzugeben, welche Fraktion(en) sich dagegen ausgesprochen hat (haben).
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für alle anderen Ausschüsse, denen eine Petition gemäß Abs. 1 Z 5 zugewiesen wurde.
(Anm: LGBl. Nr. 5/2018) |
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