§ 50 Oö. LGO 2009 § 50

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Der Ausschuss ist von der Obfrau bzw. dem Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Obfrau bzw. der Obmann muss den Ausschuss einberufen, wenn es mehr als ein Viertel seiner Mitglieder oder die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident oder die Landesregierung verlangt. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung entweder durch eine allgemeine Mitteilung in einer Ausschusssitzung oder in einer Sitzung des Landtags oder durch eine an die Mitglieder des Ausschusses persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Verhinderte Ausschussmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen. Die Obfrau bzw. der Obmann hat von jeder Einberufung zu einer Ausschusssitzung, wenn die Einberufung nicht in einer Sitzung des Landtags erfolgt, die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, sowie die Mitglieder der Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(2) Abs. 1 gilt bezüglich des Kontrollausschusses (§ 5 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe, dass dieser Ausschuss auch auf Verlangen eines Klubs einzuberufen ist, wenn der Klub gleichzeitig mit dem Verlangen der Obfrau bzw. dem Obmann die gewünschte Tagesordnung bekanntgibt.

(3) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören und auch nicht als Ersatzmitglieder für verhinderte Mitglieder des Ausschusses an einer Ausschusssitzung teilnehmen, können an den Verhandlungen des Ausschusses mit beratender Stimme mitwirken, wenn der Ausschuss nicht das Gegenteil beschließt.

(4) Mitglieder der Landesregierung müssen, wenn sie es in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglied in Angelegenheiten ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs nach der Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung verlangen, jedes Mal gehört werden, ohne dass dadurch eine Rednerin bzw. ein Redner unterbrochen werden darf. Im Übrigen ist den Mitgliedern der Landesregierung das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung zu erteilen.

(5) Den Vorsitz im Ausschuss führt die Obfrau bzw. der Obmann.

(6) Die Obfrau bzw. der Obmann wird im Verhinderungsfall von der Ersten Stellvertreterin bzw. dem Ersten Stellvertreter oder von der Zweiten Stellvertreterin bzw. dem Zweiten Stellvertreter vertreten (§ 5 Abs. 7). § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Vor Eintritt in die Wechselrede ist durch Beschluss ein Mitglied zur Berichterstattung zu bestellen, das über den Gegenstand im Ausschuss und im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Auch ein dem Ausschuss nicht angehörendes Mitglied des Landtags kann mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zur Berichterstattung bestellt werden. Die Übernahme der Berichterstattung überhaupt oder der Berichterstattung im Landtag kann von dem betreffenden Mitglied abgelehnt werden. In diesem Fall ist ein anderes Mitglied zur Berichterstattung zu bestellen. Lehnen alle übrigen bei der Ausschusssitzung anwesenden Ausschussmitglieder die Übernahme der Berichterstattung im Landtag ab, so gilt die Obfrau bzw. der Obmann als zur Berichterstattung bestellt.

(8) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Beiziehung kann auch in Form einer Videokonferenzschaltung erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht beeinträchtigt wird. Jeder Ausschuss kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen sowie andere Personen (Personengruppen) einladen, sich zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern (Anhörung). Klubdirektorinnen und/oder Klubdirektoren, deren Bestellung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten angezeigt wurden (§ 3 Abs. 4), können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

(9) Sachverständigen und Auskunftspersonen, die zu mündlichen Äußerungen zu einem Ausschuss eingeladen wurden, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Auskunftstätigkeit (Vortrag, Gutachten usw.) und, wenn sie zum Zweck der Auskunftstätigkeit von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, der Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten gewährt werden. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(10) Über jede Sitzung ist eine Amtliche Niederschrift aufzunehmen. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 und 3, Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Rednerinnen und/oder Redner (§ 48 Abs. 1 Z 10) nicht zu verzeichnen sind und dass an die Stelle der Zuständigkeit der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten die der Obfrau bzw. des Obmanns tritt und an die Stelle der Zuständigkeit des Landtags die des Ausschusses tritt.

(11) In den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 1 Oö. L-VG hat der Ausschuss gemäß § 5 Abs. 3 einen Beschluss sofort der Landesregierung und ehestmöglich dem Landtag (§ 18 Abs. 2) bekanntzugeben.

(12) In den Angelegenheiten des Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG hat der zuständige Ausschuss einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 so rechtzeitig zu stellen, dass der Landtag binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage gemäß Art. 49 Abs. 2 Oö. L-VG diese behandeln kann.

(13) Der Geschäftsantrag, einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, bedarf bei Initiativanträgen, die bereits vor mehr als sechs Monaten dem Ausschuss zugewiesen wurden oder über diesen Zeitraum hinaus zurückgestellt werden sollen, der Zustimmung derjenigen Mitglieder des Ausschusses, die derselben Fraktion angehören wie die den Antrag unterzeichnet habenden Mitglieder des Landtags.

(14) Im Übrigen sind die hinsichtlich der Landtagssitzungen in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen nach Erfordernis sinngemäß auch für die Ausschusssitzungen anzuwenden. Ob und inwieweit ein Erfordernis besteht und was als sinngemäß gilt, bestimmt die Obfrau bzw. der Obmann, wenn nicht der Ausschuss etwas anderes beschließt. Die Obfrau bzw. der Obmann nimmt an den Wechselreden und an den Abstimmungen teil.

(15) Jeder Ausschuss kann zur Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände einen Unterausschuss einsetzen. Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder sind durch den Ausschuss zu bestellen. Über das Ergebnis der Beratungen im Unterausschuss hat die bzw. der Vorsitzende dem Ausschuss zu berichten. Im Übrigen gelten für Unterausschüsse die Bestimmungen der Abs. 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 und 14 sowie § 13 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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