§ 59 Oö. LGO 2009 § 59

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

§ 59

Beschlussfassungen im Petitionsausschuss

(1) Der Petitionsausschuss kann insbesondere beschließen,

1.

von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, dass der Gegenstand zur weiteren BehandlungVerhandlung offenkundig ungeeignet ist, oder

2.

dendas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung um Abgabe einer Stellungnahme zum Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermittelnersuchen, oder

3.

den Gegenstand anin die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleitenbereits laufenden Beratungen anlässlich der Behandlung eines anderen Verhandlungsgegenstands einzubeziehen, oder

4.

den Gegenstand an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung im Hinblick auf ein bevorstehendes oder auf Verwaltungsebene bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren mit dem Ersuchen um Einbeziehung des Anliegens und entsprechende Information für die Erste PräsidentinEinschreiterin bzw. den Ersten Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuss zuzuweisen.Einschreiter weiterzuleiten oder

Im Fall der Z. 1 hat der Bericht des Ausschusses an den Landtag den Antrag zu enthalten, den Gegenstand durch Kenntnisnahme des Ausschussberichts zu erledigen.

5.

den Gegenstand an einen anderen Ausschuss wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Verhandlungsgegenständen dieses Ausschusses zuzuweisen.

(2) Der Petitionsausschuss kann auch beschließen, dass Petitionen, die ihm inhaltlich gleichlautend bereits vorliegen, nur noch dann dem Ausschuss zugeleitet werden sollen, wenn der Ausschuss in der Angelegenheit noch keine Entscheidung getroffen hat oder seit dieser Entscheidung geänderte Rahmenbedingungen vorliegen.

(3) Wird ein Beschluss nach Abs. 2 gefasst, ist die Einschreiterin bzw. der Einschreiter von der Landtagsdirektion im Namen der bzw. des Vorsitzenden des Petitionsausschusses über die bereits erfolgte Entscheidung des Petitionsausschusses in der Sache selbst zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf der Text eines abschließenden inhaltlichen Schreibens an die Einschreiterin bzw. den Einschreiter jedenfalls eines Beschlusses des Ausschusses. In der Erledigung ist ausdrücklich anzugeben, ob der Beschluss einstimmig oder mehrstimmig gefasst wurde; bei nicht einstimmigen Beschlüssen ist anzugeben, welche Fraktion(en) sich dagegen ausgesprochen hat (haben).

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für alle anderen Ausschüsse, denen eine Petition gemäß Abs. 1 Z 5 zugewiesen wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.01.2018

§ 59

Beschlussfassungen im Petitionsausschuss

(1) Der Petitionsausschuss kann insbesondere beschließen,

1.

von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, dass der Gegenstand zur weiteren BehandlungVerhandlung offenkundig ungeeignet ist, oder

2.

dendas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung um Abgabe einer Stellungnahme zum Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermittelnersuchen, oder

3.

den Gegenstand anin die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleitenbereits laufenden Beratungen anlässlich der Behandlung eines anderen Verhandlungsgegenstands einzubeziehen, oder

4.

den Gegenstand an das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung im Hinblick auf ein bevorstehendes oder auf Verwaltungsebene bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren mit dem Ersuchen um Einbeziehung des Anliegens und entsprechende Information für die Erste PräsidentinEinschreiterin bzw. den Ersten Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuss zuzuweisen.Einschreiter weiterzuleiten oder

Im Fall der Z. 1 hat der Bericht des Ausschusses an den Landtag den Antrag zu enthalten, den Gegenstand durch Kenntnisnahme des Ausschussberichts zu erledigen.

5.

den Gegenstand an einen anderen Ausschuss wegen des sachlichen Zusammenhangs mit Verhandlungsgegenständen dieses Ausschusses zuzuweisen.

(2) Der Petitionsausschuss kann auch beschließen, dass Petitionen, die ihm inhaltlich gleichlautend bereits vorliegen, nur noch dann dem Ausschuss zugeleitet werden sollen, wenn der Ausschuss in der Angelegenheit noch keine Entscheidung getroffen hat oder seit dieser Entscheidung geänderte Rahmenbedingungen vorliegen.

(3) Wird ein Beschluss nach Abs. 2 gefasst, ist die Einschreiterin bzw. der Einschreiter von der Landtagsdirektion im Namen der bzw. des Vorsitzenden des Petitionsausschusses über die bereits erfolgte Entscheidung des Petitionsausschusses in der Sache selbst zu informieren. In allen anderen Fällen bedarf der Text eines abschließenden inhaltlichen Schreibens an die Einschreiterin bzw. den Einschreiter jedenfalls eines Beschlusses des Ausschusses. In der Erledigung ist ausdrücklich anzugeben, ob der Beschluss einstimmig oder mehrstimmig gefasst wurde; bei nicht einstimmigen Beschlüssen ist anzugeben, welche Fraktion(en) sich dagegen ausgesprochen hat (haben).

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für alle anderen Ausschüsse, denen eine Petition gemäß Abs. 1 Z 5 zugewiesen wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

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