§ 52 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 52

Zusammensetzung einer Untersuchungskommission;

Geschäftsgang

 

(1) Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Untersuchungskommission sowie die fraktionsweise Zusammensetzung einer Untersuchungskommission entsprechen jenen im Kontrollausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden gemäß diesem Verhältnis nach dem Beschluss des Landtags über die Einsetzung einer Untersuchungskommission nach den Bestimmungen des § 44 gewählt. Die Mitglieder der Untersuchungskommission sind jenen Parteien zuzurechnen, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Mindestens die Hälfte der von einer Partei gestellten Mitglieder muss dem Landtag angehören.

 

(2) Mitgliedern, die nicht Abgeordnete sind, kommen bei der Tätigkeit in der Untersuchungskommission grundsätzlich die Rechte und Pflichten zu, wie sie Abgeordnete besitzen, insbesondere betreffend das Stimmrecht.

 

(3) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder der Untersuchungskommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

 

(4) In der konstituierenden Sitzung wählt die Untersuchungskommission unter dem Vorsitz der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten aus ihrer Mitte mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Obfrau bzw. einen Obmann sowie eine Erste Stellvertreterin bzw. einen Ersten Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin bzw. einen Zweiten Stellvertreter und zwei Schriftführerinnen und/oder Schriftführer. Die Obfrau bzw. der Obmann und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter müssen dem Landtag angehören.

 

(5) Die weiteren Sitzungen werden von der Obfrau bzw. dem Obmann einberufen. Die Einberufung hat entweder durch eine allgemeine Mitteilung in einer Sitzung der Untersuchungskommission oder in einer Sitzung des Landtags oder durch eine an die Mitglieder der Untersuchungskommission persönlich zuzustellende schriftliche Mitteilung zu erfolgen.

 

(6) Die Obfrau bzw. der Obmann hat die Untersuchungskommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Kommt die Obfrau bzw. der Obmann einem solchen Verlangen nicht nach, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Untersuchungskommission einzuberufen.

 

(7) Die Untersuchungskommission ist beschlussfähig, wenn die Obfrau bzw. der Obmann und mehr als die Hälfte der Mitglieder der Untersuchungskommission anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(8) Die Obfrau bzw. der Obmann der Untersuchungskommission hat in den Sitzungen der Untersuchungskommission den Vorsitz zu führen, die Geschäftsordnung zu handhaben, für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen, die Ladung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen sowie Ersuchen um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit und um Übersendung von Akten zu veranlassen, die Vernehmung von Zeuginnen und/oder Zeugen und Sachverständigen einzuleiten und die Beschlüsse der Untersuchungskommission durchzuführen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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