§ 51 Oö. LGO 2009 Einsetzung von Untersuchungskommissionen

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Ein Sachantrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission kann nur als Initiativantrag oder als Ausschussantrag des Kontrollausschusses gestellt werden. Er muss konkret gefasst und in Inhalt und Form so gehalten sein, dass eine Untersuchung des behaupteten Missstands in zielführender und möglichst rascher Weise durchgeführt werden kann. § 25 Abs. 6 bis 8 ist nicht anwendbar.

(2) Bei einem Initiativantrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können das Mitglied des Landtags, das den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Mitglied der Fraktion, der die Erstrednerin bzw. der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Rednerin bzw. Redner mit fünf Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. Ist das Mitglied des Landtags das den Initiativantrag an erster Stelle unterzeichnet hat, verhindert, kommt das Stellungnahmerecht demjenigen zu, das den Initiativantrag jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat.

(3) Der Antrag ist, wenn es sich nicht um einen Antrag des Kontrollausschusses handelt, dem Kontrollausschuss zu übermitteln. Der Kontrollausschuss hat den dem Antrag zugrunde liegenden behaupteten Missstand unter Befassung des Landesrechnungshofs im Hinblick darauf zu prüfen, ob der behauptete Missstand in zufriedenstellender Weise durch den Kontrollausschuss unter Heranziehung des Landesrechnungshofs einer Überprüfung unterzogen werden kann. Bejaht der Kontrollausschuss diese Prüfungsmöglichkeit, hat er unverzüglich dem Landesrechnungshof einen entsprechenden Prüfungsauftrag zu erteilen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollausschuss hat in der der Antragstellung nächstfolgenden Sitzung dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis seiner Beratungen vorzulegen. In derselben Sitzung ist sodann über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission im Landtag zu beschließen. Berichtet der Kontrollausschuss aber, dass dem Landesrechnungshof ein Prüfungsauftrag erteilt wurde, ist über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission erst nach Vorliegen des Berichts des Landesrechnungshofs im Landtag zu beschließen. Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann eingesetzt, wenn der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten unterstützt wird.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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