Untersuchungskommission;
Berichterstattung an den Landtag
(1) Die Untersuchungskommission soll dem Landtag spätestens in der nach Ablauf von drei Monaten nach der Einsetzung der Untersuchungskommission folgenden Landtagssitzung einen abschließenden Bericht vorlegen. Ist ein abschließender Bericht auf Grund des Standes der Untersuchung nicht möglich, ist vorerst nur ein Zwischenbericht vorzulegen, der abschließende Bericht ist sodann ehestmöglich dem Landtag zu übermitteln.
(2) Wenn eine Minderheit der Untersuchungskommission von wenigstens zwei Mitgliedern, welche Abgeordnete sind, einen gesonderten Bericht an den Landtag abgeben will, so hat sie das Recht, einen schriftlichen Minderheitsbericht zu erstatten. Er darf einen vertretbaren Umfang nicht übersteigen.
(3) Die Untersuchungskommission kann die Änderung oder die Erweiterung des vom Landtag erteilten Untersuchungsauftrags beantragen, wenn ihr dies auf Grund des Fortgangs oder des Ergebnisses der Untersuchung zweckmäßig erscheint.
(4) Soweit für Untersuchungskommissionen keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen für Ausschüsse sinngemäß.
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