§ 53 Oö. LGO 2009 § 53

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Die Mitglieder der Untersuchungskommission sind verpflichtet, an deren Sitzungen und Arbeiten teilzunehmen. Verhinderte Kommissionsmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen.

(2) Die Mitglieder der Untersuchungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Untersuchungskommission gelten sinngemäß die Regelungen für die Teilnahme an Ausschüssen (§ 50 Abs. 3 und 8) mit der Maßgabe, dass ein Rederecht (insbesondere auch Zeuginnen- und Zeugenbefragungsrecht) nur den Mitgliedern der Untersuchungskommission zukommt.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, auf Verlangen einer Untersuchungskommission an deren Sitzungen persönlich teilzunehmen und über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Auskunft zu erteilen. Im Übrigen dürfen an Verhandlungen der Untersuchungskommission Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.

(5) Jeder Klub ist berechtigt, zu seiner Beratung bei jeder Sitzung höchstens zwei Expertinnen und/oder Experten beizuziehen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Oö. LGO 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Oö. LGO 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Oö. LGO 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Oö. LGO 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Oö. LGO 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LGO 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 Oö. LGO 2009
§ 54 Oö. LGO 2009