(1) Die Mitglieder der Untersuchungskommission sind verpflichtet, an deren Sitzungen und Arbeiten teilzunehmen. Verhinderte Kommissionsmitglieder haben für ihre Vertretung durch ein Ersatzmitglied zu sorgen.
(2) Die Mitglieder der Untersuchungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegen.
(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Untersuchungskommission gelten sinngemäß die Regelungen für die Teilnahme an Ausschüssen (§ 50 Abs. 3 und 8) mit der Maßgabe, dass ein Rederecht (insbesondere auch Zeuginnen- und Zeugenbefragungsrecht) nur den Mitgliedern der Untersuchungskommission zukommt.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, auf Verlangen einer Untersuchungskommission an deren Sitzungen persönlich teilzunehmen und über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Auskunft zu erteilen. Im Übrigen dürfen an Verhandlungen der Untersuchungskommission Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.
(5) Jeder Klub ist berechtigt, zu seiner Beratung bei jeder Sitzung höchstens zwei Expertinnen und/oder Experten beizuziehen.
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