Rechtsstellung von Mitgliedern
der Untersuchungskommission,
die nicht Mitglieder des Landtags sind
(1) Soll eine Person zum Mitglied der Untersuchungskommission gewählt werden, welche nicht Mitglied des Landtags ist, muss vor der Wahl eine schriftliche Zustimmungserklärung dieser Person vorliegen, dass sie die Wahl mit den daraus resultierenden Verpflichtungen annimmt.
(2) Auch für Mitglieder, die nicht Abgeordnete sind, gelten die Regelungen des § 5 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Mitgliedern der Untersuchungskommission, die nicht Abgeordnete sind, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in der Untersuchungskommission und, wenn sie zum Zweck der Auskunftstätigkeit von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, der Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten gewährt werden. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
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