§ 60 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 60

Geschäftsgang in der Präsidialkonferenz

 

(1) Die Präsidialkonferenz (§ 3 Abs. 7) ist von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung hat entweder durch eine allgemeine Mitteilung in der Landtagssitzung oder durch eine an die Obleute zu richtende Mitteilung zu erfolgen.

 

(2) Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident führt in der Präsidialkonferenz den Vorsitz, hat aber kein Stimmrecht.

 

(3) Die Präsidialkonferenz kann ihren Beratungen Abgeordnete, Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

 

(4) Beschlüsse der Präsidialkonferenz bedürfen - soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - der unbedingten Mehrheit der verfügbaren Stimmen. Jede Obfrau bzw. jeder Obmann verfügt dabei über soviele Stimmen, als ihr bzw. sein Klub Mitglieder hat.

 

(5) Die Präsidialkonferenz ist nur beschlussfähig, wenn alle Obleute geladen worden sind.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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