Verkehr nach außen, insbesondere
mit der Landesregierung
(1) Der Landtag verkehrt schriftlich mit der Landesregierung und auch im Übrigen nach außen durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten.
(2) Der Ausschuss verkehrt schriftlich mit der Landesregierung durch die Obfrau bzw. den Obmann.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für den übrigen Schriftverkehr des Ausschusses nach außen sinngemäß mit der Maßgabe, dass hievon die Obfrau bzw. der Obmann jeweils die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten in Kenntnis zu setzen hat. Dem schriftlichen Verkehr müssen entsprechende Beschlüsse des Ausschusses zugrunde liegen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Unterausschüsse (§ 50 Abs. 15) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuständigkeit der Obfrau bzw. des Obmanns die Zuständigkeit der bzw. des Vorsitzenden des Unterausschusses tritt.
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