§ 58 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 58

Behandlung von Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen

und Ergebnissen von Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen

im Ausschuss

 

Für die Behandlung von Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen und Ergebnissen von Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen im Ausschuss (§ 24 Abs. 1 und 2) gilt:

1.

Der Ausschuss hat dem Landtag rechtzeitig vor dem Ablauf der Fristen nach Art. 59 Abs. 5 und 7 Oö. L-VG einen Bericht vorzulegen. § 25 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

2.

Wenn abzusehen ist, dass der Ausschuss keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss fassen wird, ist im Rahmen der neuerlichen Beratung nach Art. 59 Abs. 7 Oö. L-VG eine Enquete (§ 35) abzuhalten.

3.

Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens zwei Abgeordneten einen gesonderten Bericht an den Landtag abgeben will, so hat sie das Recht, einen schriftlichen Minderheitsbericht zu erstatten. Er darf einen vertretbaren Umfang nicht übersteigen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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