Wortprotokolle
(1) Der gesamte Verlauf jeder Sitzung ist seinem Wortlaut nach festzuhalten. Der Verlauf der Sitzung kann kurzschriftlich, mittels Tonträger oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufgenommen werden. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst sechs Monate nach der Übertragung in Vollschrift gelöscht werden.
(2) Die Wortprotokolle sind in Vollschrift zu übertragen. Nach der Übertragung in Vollschrift ist jeder Rednerin bzw. jedem Redner Gelegenheit zur Einsichtnahme in jenen Teil des Wortprotokolls zu geben, in dem ihre bzw. seine Ausführungen in der Sitzung des Landtags wiedergegeben sind. Der Rednerin bzw. dem Redner ist nur die Vornahme stilistischer Änderungen gestattet.
(3) Die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, sind in einer Ausfertigung dem Wortprotokoll als Beilagen anzuschließen.
(4) Die in Vollschrift übertragenen und allenfalls stilistisch berichtigten (Abs. 2 letzter Satz) Wortprotokolle sind den Mitgliedern des Landtags zu übermitteln und durch die Erste Präsidentin bzw. den Ersten Präsidenten allgemein zugänglich zu machen.
(5) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 erster und zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz gelten sinngemäß.
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