(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtags sowie der Ausschüsse und Unterausschüsse teilzunehmen.
(2) Das Verlangen des Landtags, dass die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder bei einer Sitzung des Landtags anwesend sind (Art. 47 letzter Satz Oö. L-VG), bedarf eines Beschlusses des Landtags.
(3) Ein Verlangen des Landtags im Sinn des Art. 34 Abs. 1 Oö. L-VG, dass die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
1. | dem Landtag auf Fragen Auskunft geben (Interpellation), | |||||||||
2. | Untersuchungsorganen des Landtags Auskünfte geben und ihnen die Einsichtnahme in Akten und Einrichtungen des Landes ermöglichen, | |||||||||
3. | Wünschen des Landtags hinsichtlich der Landesvollziehung Rechnung tragen (Resolution), | |||||||||
bedarf eines Beschlusses des Landtags, soweit nicht die Bestimmungen der §§ 27 bis 33 und des § 59 anzuwenden sind. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 5/2018) |
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausschüsse mit der Einschränkung, dass den Ausschüssen das Recht gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 nicht zusteht.
(5) Die Bestimmungen über das Fragerecht (§§ 27 bis 33), die Aktuelle Stunde (§ 34), Enqueten (§ 35) und gemeinsame Erklärungen (§ 36) werden hiedurch nicht berührt.
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