§ 64 Oö. LGO 2009 § 64

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Im Übrigen hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Geschäftsgang zu regeln, ohne dass dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.

(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird: § 22 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 2 und 11, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9, § 39 sowie § 42 Abs. 1, 2 und 4. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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