§ 63 Oö. LGO 2009

Oö. LGO 2009 - Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 63

Schriftverkehr mit dem Landtag;

Genehmigung von Dokumenten;

elektronische Einsichtnahme

 

(1) Schriftliche Anträge, Anzeigen, Verlangen, Anfragen und sonstige Anbringen können in jeder technischen Form, die die Landtagsdirektion zu empfangen in der Lage ist, eingebracht werden. Die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Mitteilung an die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung sowie im Internet kundzumachen.

 

(2) Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen oder sonstigen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Bei Zweifeln über die Identität der einschreitenden Person oder die Authentizität eines Anbringens hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident die Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen nicht mehr behandelt wird.

 

(3) Amtliche Niederschriften, Ausfertigungen von Beschlüssen und Wahlergebnissen sowie sonstige Erledigungen und Mitteilungen bedürfen keiner eigenhändigen Unterzeichnung, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleistet ist, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind.

 

(4) An die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung gerichtete schriftliche Erledigungen und Mitteilungen, insbesondere Einladungen, können auch in elektronischer Form und in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden. In Bezug auf die Mitglieder des Landtags gilt dies nur, sofern das betreffende Mitglied des Landtags dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Landtagsdirektion kann das Mitglied des Landtags bzw. der Landesregierung durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon verständigen, dass eine zuzustellende Sendung an einer von der Landtagsdirektion betriebenen technischen Einrichtung zur Abholung bereit liegt.

 

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Einsichtnahmen auch in elektronischer Form erfolgen.

In Kraft seit 23.10.2009 bis 31.12.9999
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