I. Totenbeschau
§ 1 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (2)Absatz 2Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.
§ 2 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
- 1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;
- 2.Ziffer 2außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Abs. 2 bestellten Ärztinnen und Ärzte.außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Absatz 2, bestellten Ärztinnen und Ärzte.
- (2)Absatz 2In den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden, soweit die Durchführung der Totenbeschau durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt (oder eine Stellvertretende Gemeindeärztin bzw. einen Stellvertretenden Gemeindearzt) nicht sichergestellt ist, sind Personen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und bei denen auf Grund ihres Berufs- oder Wohnsitzes anzunehmen ist, dass sie die Totenbeschau für die Gemeinde durchführen können, zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
- (3)Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärztinnen und Ärzte auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und die Befolgung aller einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Die Angelobung kann entfallen, wenn die Person bereits nach diesem Landesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt wurde. Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer ist Hilfsorgan der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
- (4)Absatz 4Für die Durchführung der Totenbeschau ist die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer jener Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet eine Person verstorben ist, sofern aber der Sterbeort unklar ist, in deren Gemeindegebiet die Leiche gefunden wurde.
- (5)Absatz 5Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.
- (6)Absatz 6Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt im Fall des Verdachts eines unnatürlichen Todes zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach den strafprozessualen Bestimmungen beigezogen, so kann diese bzw. dieser auf Ersuchen der Gemeinde auch die Totenbeschau nach diesem Landesgesetz vornehmen.
(Anm: LGBl.Nr 86/2023)Anmerkung, LGBl.Nr 86/2023)
§ 3 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.
- (2)Absatz 2Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:
- a)Litera awenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht Litera b, zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;
- b)Litera bwenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;
- c)Litera cin allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002) - (3)Absatz 3Bei Totgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Bei Totgeburten, sofern nicht Absatz 2, Litera b, zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Absatz 2, Litera a und c. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (4)Absatz 4Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (5)Absatz 5Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.
§ 4 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
- (2)Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 5 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Verbringung zustimmt oder
- 2.Ziffer 2eine bzw. ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs oder zur Vornahme notärztlicher Tätigkeiten berechtigte Ärztin bzw. berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Verbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt. Eine schriftliche Bestätigung ist der Totenbeschauerin bzw. dem Totenbeschauer zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Abs. 1 Z 2 vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Absatz eins, Ziffer 2, vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.Abweichend von Absatz eins und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 6 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 7 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
- (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wennLiegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
- 1.Ziffer einsdie Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
- 2.Ziffer 2andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
- (3)Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 8 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
- 1.Ziffer einsdie Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsdatum);
- 2.Ziffer 2die festgestellte oder vermutete Todesursache;
- 3.Ziffer 3der Ort des Todes bzw. der Auffindung der Leiche;
- 4.Ziffer 4der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist;
- 5.Ziffer 5ob festgestellt wurde, dass es sich um eine infektiöse Leiche handelt;
- 6.Ziffer 6ob und welche sanitätspolizeilichen Bedenken einer Überführung der Leiche entgegenstehen (zB wegen Seuchengefahr).
- (2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
- (3)Absatz 3Je einen Totenbeschauschein erhält:
- 1.Ziffer einsdie Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde;
- 2.Ziffer 2die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2).die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2,).
- (4)Absatz 4Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Abs. 3 Z 2 dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
- (5)Absatz 5Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (§ 10 Abs. 5) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (Paragraph 10, Absatz 5,) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 9 Oö. LBG 1985
Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes I die näheren Einzelheiten bei der Vornahme der Totenbeschau durch Verordnung zu regeln und im Rahmen dieser Durchführungsverordnung eine Dienstinstruktion für die Totenbeschauer zu erlassen. Die Verwendung amtlich aufgelegter Drucksorten kann vorgeschrieben werden.
II. Obduktionen
§ 10 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002, 32/2024)Sind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002, 32/2024)
- (2)Absatz 2Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (Paragraph 49, Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
- (3)Absatz 3Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.
- (4)Absatz 4Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.
- (5)Absatz 5Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 32/2024)Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 4, gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2012, 32/2024)
§ 11 Oö. LBG 1985
Vornahme der Obduktionen
(1) Obduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten, ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in Österreich berechtigten und fachlich befähigten Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)
(2) Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich bereitzustellen. Kann die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage) vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)
(4) Nach jeder Obduktion ist die festgestellte Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)
(5) Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)
(6) Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)
§ 12 Oö. LBG 1985
Unterbrechung
Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die Behörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
§ 13 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (2)Absatz 2Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 14 Oö. LBG 1985
Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
III. Leichenbestattung
§ 15 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
- (2)Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
- (3)Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
- 1.Ziffer einsder Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
- 2.Ziffer 2dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
- 3.Ziffer 3dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
- (4)Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
- (5)Absatz 5Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
- (6)Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
- (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 16 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 32/2024)Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 32/2024)
- (2)Absatz 2Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.
§ 17 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
- (2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
- (3)Absatz 3Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
- (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.Abweichend von Absatz 3, ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 18 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.
- (2)Absatz 2Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.
- (3)Absatz 3Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 30/2010)Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gelten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 30/2010)
- (4)Absatz 4Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Soll eine Leiche in einer nach Absatz 3, bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 19 Oö. LBG 1985
Versargung
(1) Leichen dürfen nur in Särgen befördert, aufgebahrt und bestattet werden. Bei der Versargung der Leichen sind Pietät und Würde zu wahren. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(2) Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstige Gegenstände müssen aus Materialien bestehen, von denen bei der gewählten Bestattungsart möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen. Bei Feuerbestattung ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Schäden an der Einäscherungsanlage entstehen können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen zu erlassen. Dabei ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und die verschiedenen Bestattungsarten Bedacht zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)
§ 20 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
- (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
- (3)Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
- (4)Absatz 4Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (5)Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 21 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
- (3)Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
- (4)Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einssich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
- 2.Ziffer 2auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
- 3.Ziffer 3die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
- (5)Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 21a Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im § 21 Abs. 1 genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
- (2)Absatz 2Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
- (3)Absatz 3Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
- (4)Absatz 4Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
- (5)Absatz 5Eine gemäß § 20 Abs. 5 entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.Eine gemäß Paragraph 20, Absatz 5, entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
IV. Überführung und Enterdigung von Leichen
§ 22 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (2)Absatz 2Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins,
- (3)Absatz 3Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (4)Absatz 4Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.
- (5)Absatz 5Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, verwiesen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (6)Absatz 6Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
- (7)Absatz 7Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Das Bestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
§ 23 Oö. LBG 1985
Versargung
(1) Jede im Sinne des § 22 bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.
(2) Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Behörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
§ 24 Oö. LBG 1985
Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
§ 25 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
- (3)Absatz 3Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
- (4)Absatz 4Der Leichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Der Leichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)
§ 26 Oö. LBG 1985
Enterdigung
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.
(2) Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.
§ 27 Oö. LBG 1985
Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 bis 7, des § 23, des § 24 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4 bis 7, des Paragraph 23,, des Paragraph 24 und des Paragraph 25, Absatz 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
§ 29 Oö. LBG 1985
Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte,
Leichenreste
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.
V. Bestattungsanlagen
§ 30 Oö. LBG 1985
Begriff und Errichtung
(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten
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1. | Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen, |
2. | Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Beisetzung von Aschenurnen, und |
3. | Feuerbestattungsanlagen (Krematorien). |
(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden
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1. | von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage), |
2. | von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder |
3. | von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage). |
(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.
(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
§ 31 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. (Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. Anmerkung, LGBL.Nr. 32/2024)
- (2)Absatz 2Dem Ansuchen auf Errichtung oder wesentliche Änderung sind folgende Unterlagen anzuschließen, wobei im Fall des elektronischen Einbringens jedenfalls eine Ausfertigung ausreicht:
- 1.Ziffer einsein maßstabsgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,
- 2.Ziffer 2eine Projektbeschreibung einer bzw. eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,
- 3.Ziffer 3der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts, wenn die Liegenschaft nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht,
- 4.Ziffer 4bei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 6 undbei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, und
- 5.Ziffer 5bei Feuerbestattungsanlagen eine Betriebsbeschreibung, die jedenfalls detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
(Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBL.Nr. 32/2024) - (3)Absatz 3Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,
- 2.Ziffer 2keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,
- 3.Ziffer 3insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,
- 4.Ziffer 4im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,
- 5.Ziffer 5die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,
- 6.Ziffer 6im Fall von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Abbaubedingungen geeignet ist und keine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen zu erwarten sind,
- 7.Ziffer 7im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist,im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, sichergestellt ist,
- 8.Ziffer 8im Fall von Feuerbestattungsanlagen durch eine Technologie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Emissionsminderungsmaßnahmen sowie eine Emissionsüberwachung gewährleistet ist, die zum Bewilligungszeitpunkt dem Stand der Technik entspricht,
- 9.Ziffer 9eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBL.Nr. 32/2024) - (4)Absatz 4Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.
- (4a)Absatz 4 aDie Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (5)Absatz 5Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
- (6)Absatz 6Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
- (7)Absatz 7Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.
- (8)Absatz 8Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 30/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)
§ 32 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen der Pietät und Würde entspricht,
- 2.Ziffer 2keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen,
- 3.Ziffer 3die Leichenhalle (Leichenkammer) so groß ist, dass darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen und
- 4.Ziffer 4sich die Leichenhalle (Leichenkammer) zumindest im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage befindet.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024) - (2)Absatz 2Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010)Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010)
§ 33 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsEine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010, 32/2024)Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2010, 32/2024)
- (2)Absatz 2Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:Gemäß Artikel 12, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:
- 1.Ziffer einswenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn
- 2.Ziffer 2da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024) - (3)Absatz 3Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 34 Oö. LBG 1985
Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen
zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern
(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.
(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 35 Oö. LBG 1985
Überwachung
Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.
(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
§ 36 Oö. LBG 1985
Sperre, Schließung
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
§ 37 Oö. LBG 1985
Baurechtliche Vorschriften
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt.
§ 38 Oö. LBG 1985
Andere Bestattungsanlagen
Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß § 31 einer behördlichen Bewilligung bedarf.
VI. Behörden
§ 38a Oö. LBG 1985 Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts V die näheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 39 Oö. LBG 1985
- (1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)
- (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
- (3)Absatz 3Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.
VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 40 Oö. LBG 1985
Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
- 1.Ziffer einsdie von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt römisch eins (mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 7,) und römisch III, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38 ;,
- 2.Ziffer 2die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 1);die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz 2,) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz eins,);
- 3.Ziffer 3die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21a Abs. 1;die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins ;,
- 4.Ziffer 4die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt römisch fünf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.
(Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)IX. Schlußbestimmungen
§ 41 Oö. LBG 1985
Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
§ 42 Oö. LBG 1985
Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:
| | | | | | | | | | |
a) | das Hofdekret vom 7. März 1771, Th. G. S. 6. Bd. S. 336, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern; |
b) | das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. S. Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern; |
c) | das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, P. G. S. 6. Bd. S. 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen; |
d) | der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken; |
e) | das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte; |
f) | das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, betreffend Privatfamiliengrüfte; |
g) | die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, Hofkanzleizahl 8707/1843, betreffend Familiengrüfte; |
h) | das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte; |
i) | der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1462/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen; |
j) | die Bestimmungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens im Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, insbesondere im § 2 lit. f und g, im § 3 lit. d und im § 4 lit. b, c und d; |
k) | der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte; |
l) | die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, RGBl. Nr. 56, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen in der Fassung der Verordnung LGuVBl. für Oberösterreich Nr. 46/1927; |
m) | die Kundmachung des k.k. Statthalters in Oberösterreich vom 8. Mai 1887, GuVBl.Nr. 17, betreffend das Vorgehen und die Vorsichten bei außerämtlichen Leichenöffnungen und bei gewissen Operationen an Leichen; |
n) | die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. Jänner 1896, LGuVBl.Nr. 7, betreffend die Totenbeschau und eine Instruktion für die Totenbeschauer; |
o) | die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939), zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich; |
p) | das Gesetz vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 380, über die Feuerbestattung; |
q) | die Verordnung vom 10. August 1938, DRGBl. I S. 1000, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes; |
r) | die zweite Verordnung vom 24. April 1942, DRGBl. I S. 242, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes; |
s) | § 22 und Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil); Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938; |
t) | die Worte "Leichen- und Bestattungswesen" im § 33 Abs. 3 Z. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953. |
(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:
| | | | | | | | | | |
a) | die Verordnung vom 8. April 1857, RGBl. Nr. 73, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken; soweit diese Verordnung außergerichtliche Leichenöffnungen betrifft; |
b) | die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGBl. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind. |
Artikel
Art. 1 Oö. LBG 1985
Artikel I
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)
(1) Die am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des § 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.
(2) Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen (§ 30) und Begräbnisstätten (§ 18 Abs. 3) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß § 31 bzw. § 18 Abs. 3 zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Behörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(3) Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(4) Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß § 34 nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach § 34 erforderlich.
Art. 2 Oö. LBG 1985
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)
Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt insoweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungsgesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe weiter (§ 34 Abs. 3).
Art. 9 Oö. LBG 1985
Artikel IX
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 30/210)
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, gelten als Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.
(5) ...
Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (Oö. LBG 1985) Fundstelle
§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Totenbeschauer |
§ 3 | Todesfallsanzeige |
§ 4 | Behandlungsschein |
§ 5 | Allgemeine Verhaltensregeln |
§ 6 | Vornahme der Totenbeschau |
§ 7 | Maßnahmen bei besonderen Todesfällen |
§ 8 | Totenbeschauschein |
§ 9 | Durchführungsbestimmungen |
II. Obduktionen
§ 10 | Allgemeines |
§ 11 | Vornahme der Obduktionen |
§ 12 | Unterbrechung |
§ 13 | Sonstige Eingriffe an Leichen |
§ 14 | Einbalsamierung |
III. Leichenbestattung
IV. Überführung und Enterdigung von Leichen
§ 22 | Überführung; allgemeines |
§ 23 | Versargung |
§ 24 | Berechtigung zur Überführung |
§ 25 | Bewilligung |
§ 26 | Enterdigung |
§ 27 | Überführung enterdigter Leichen |
§ 28 | Entfallen |
§ 29 | Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, Leichenreste |
V. Bestattungsanlagen
§ 30 | Begriff und Errichtung |
§ 31 | Behördliche Bewilligung |
§ 32 | Leichenhalle |
§ 33 | Aufnahmepflicht |
§ 34 | Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern |
§ 35 | Überwachung |
§ 36 | Sperre, Schließung |
§ 37 | Baurechtliche Vorschriften |
§ 38 | Andere Bestattungsanlagen |
§ 38a | Durchführungsbestimmungen |
VI. Behörden
VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IX. Schlußbestimmungen
§ 41 | Unberührte Vorschriften |
§ 42 | Aufhebung bestehender Vorschriften |