Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen
zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern
(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.
(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
0 Kommentare zu § 34 Oö. LBG 1985