§ 11 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vornahme der Obduktionen

 

(1) Obduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten, ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in Österreich berechtigten und fachlich befähigten Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich bereitzustellen. Kann die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage) vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(4) Nach jeder Obduktion ist die festgestellte Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(5) Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(6) Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

In Kraft seit 20.04.1985 bis 31.12.9999
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