§ 42 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Aufhebung bestehender Vorschriften

 

(1) Mit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:

a)

das Hofdekret vom 7. März 1771, Th. G. S. 6. Bd. S. 336, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern;

b)

das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. S. Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern;

c)

das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, P. G. S. 6. Bd. S. 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen;

d)

der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken;

e)

das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte;

f)

das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, betreffend Privatfamiliengrüfte;

g)

die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, Hofkanzleizahl 8707/1843, betreffend Familiengrüfte;

h)

das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte;

i)

der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1462/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen;

j)

die Bestimmungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens im Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, insbesondere im § 2 lit. f und g, im § 3 lit. d und im § 4 lit. b, c und d;

k)

der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte;

l)

die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, RGBl. Nr. 56, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen in der Fassung der Verordnung LGuVBl. für Oberösterreich Nr. 46/1927;

m)

die Kundmachung des k.k. Statthalters in Oberösterreich vom 8. Mai 1887, GuVBl.Nr. 17, betreffend das Vorgehen und die Vorsichten bei außerämtlichen Leichenöffnungen und bei gewissen Operationen an Leichen;

n)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. Jänner 1896, LGuVBl.Nr. 7, betreffend die Totenbeschau und eine Instruktion für die Totenbeschauer;

o)

die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939), zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich;

p)

das Gesetz vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 380, über die Feuerbestattung;

q)

die Verordnung vom 10. August 1938, DRGBl. I S. 1000, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;

r)

die zweite Verordnung vom 24. April 1942, DRGBl. I S. 242, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;

s)

§ 22 und Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil); Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938;

t)

die Worte "Leichen- und Bestattungswesen" im § 33 Abs. 3 Z. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953.

 

(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:

a)

die Verordnung vom 8. April 1857, RGBl. Nr. 73, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken; soweit diese Verordnung außergerichtliche Leichenöffnungen betrifft;

b)

die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGBl. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind.

In Kraft seit 20.04.1985 bis 31.12.9999
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