§ 15 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
    2. 2.Ziffer 2dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
    3. 3.Ziffer 3dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
  4. (4)Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
  5. (5)Absatz 5Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
  6. (6)Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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