§ 8 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsdatum);
    2. 2.Ziffer 2die festgestellte oder vermutete Todesursache;
    3. 3.Ziffer 3der Ort des Todes bzw. der Auffindung der Leiche;
    4. 4.Ziffer 4der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist;
    5. 5.Ziffer 5ob festgestellt wurde, dass es sich um eine infektiöse Leiche handelt;
    6. 6.Ziffer 6ob und welche sanitätspolizeilichen Bedenken einer Überführung der Leiche entgegenstehen (zB wegen Seuchengefahr).
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
  3. (3)Absatz 3Je einen Totenbeschauschein erhält:
    1. 1.Ziffer einsdie Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2).die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2,).
  4. (4)Absatz 4Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Abs. 3 Z 2 dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (§ 10 Abs. 5) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (Paragraph 10, Absatz 5,) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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