§ 21 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einssich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
    3. 3.Ziffer 3die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
  5. (5)Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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