Begriff und Errichtung
(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten
1. | Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen, | |||||||||
2. | Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Beisetzung von Aschenurnen, und | |||||||||
3. | Feuerbestattungsanlagen (Krematorien). |
(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden
1. | von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage), | |||||||||
2. | von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder | |||||||||
3. | von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage). |
(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.
(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
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