§ 16 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 32/2024)Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017, 32/2024)
  2. (2)Absatz 2Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Absatz eins, erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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