Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
1.Ziffer einsdie von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt römisch eins (mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 7,) und römisch III, des Paragraph 26, sowie des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38 ;,
2.Ziffer 2die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 1);die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz 2,) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz eins,);
3.Ziffer 3die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21a Abs. 1;die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins ;,
4.Ziffer 4die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt römisch fünf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Oö. LBG 1985 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 Oö. LBG 1985