Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. (Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. Anmerkung, LGBL.Nr. 32/2024)
(2)Absatz 2Dem Ansuchen auf Errichtung oder wesentliche Änderung sind folgende Unterlagen anzuschließen, wobei im Fall des elektronischen Einbringens jedenfalls eine Ausfertigung ausreicht:
1.Ziffer einsein maßstabsgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,
2.Ziffer 2eine Projektbeschreibung einer bzw. eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,
3.Ziffer 3der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts, wenn die Liegenschaft nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht,
4.Ziffer 4bei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 6 undbei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, und
5.Ziffer 5bei Feuerbestattungsanlagen eine Betriebsbeschreibung, die jedenfalls detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
(3)Absatz 3Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,
3.Ziffer 3insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,
4.Ziffer 4im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,
5.Ziffer 5die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,
6.Ziffer 6im Fall von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Abbaubedingungen geeignet ist und keine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen zu erwarten sind,
7.Ziffer 7im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist,im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, sichergestellt ist,
8.Ziffer 8im Fall von Feuerbestattungsanlagen durch eine Technologie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Emissionsminderungsmaßnahmen sowie eine Emissionsüberwachung gewährleistet ist, die zum Bewilligungszeitpunkt dem Stand der Technik entspricht,
9.Ziffer 9eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.
(4a)Absatz 4 aDie Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
(5)Absatz 5Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(6)Absatz 6Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
(7)Absatz 7Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.
(8)Absatz 8Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
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