Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)
Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt insoweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungsgesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe weiter (§ 34 Abs. 3).
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