Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts V die näheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
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