§ 20 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.
  2. (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
  3. (3)Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
  5. (5)Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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