§ 7 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wennLiegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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