Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)
(2)Absatz 2Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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