Artikel I
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)
(1) Die am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des § 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.
(2) Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen (§ 30) und Begräbnisstätten (§ 18 Abs. 3) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß § 31 bzw. § 18 Abs. 3 zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Behörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(3) Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(4) Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß § 34 nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach § 34 erforderlich.
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