§ 14 Oö. LAKW 1997 Auflage der Wählerverzeichnisse

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde, im und beim Wahlbüro sowie bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(2) Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind vom Wahlbüro rechtzeitig an die zuständigen Wahlleiter zu versenden. Diese haben das Wählerverzeichnis ebenfalls am 20. Tag nach dem Stichtag an einer dafür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen. Die Auflagezeit und Auflagefrist sind vom Wahlleiter in geeigneter Form in allen Betrieben oder Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und außerdem die AdressenAdresse des Wahlbüros und der Außenstellen der Landarbeiterkammer sowieenthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde enthält. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Die erfolgte Auflage, ihre Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind von den Wahlleitern der Betriebswahlbehörden auf den Wählerverzeichnissen und Informationen gemäß Abs. 3 zu beurkunden und diese Unterlagen zum Wahlakt zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für die Außenstellen der Landarbeiterkammer, das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde, mit der Maßgabe, daß die Außenstellen der Landarbeiterkammer die Unterlagen dem Wahlbüro zu übermitteln haben. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(5) Abschriften von Wählerverzeichnissen sind den wahlwerbenden Gruppen über ihr Ersuchen gegen Kostenersatz vom Wahlbüro zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.2014

(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde, im und beim Wahlbüro sowie bei den Außenstellen der Landarbeiterkammer am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(2) Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind vom Wahlbüro rechtzeitig an die zuständigen Wahlleiter zu versenden. Diese haben das Wählerverzeichnis ebenfalls am 20. Tag nach dem Stichtag an einer dafür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen. Die Auflagezeit und Auflagefrist sind vom Wahlleiter in geeigneter Form in allen Betrieben oder Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und außerdem die AdressenAdresse des Wahlbüros und der Außenstellen der Landarbeiterkammer sowieenthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde enthält. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Die erfolgte Auflage, ihre Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind von den Wahlleitern der Betriebswahlbehörden auf den Wählerverzeichnissen und Informationen gemäß Abs. 3 zu beurkunden und diese Unterlagen zum Wahlakt zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für die Außenstellen der Landarbeiterkammer, das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde, mit der Maßgabe, daß die Außenstellen der Landarbeiterkammer die Unterlagen dem Wahlbüro zu übermitteln haben. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(5) Abschriften von Wählerverzeichnissen sind den wahlwerbenden Gruppen über ihr Ersuchen gegen Kostenersatz vom Wahlbüro zu übermitteln.

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