Art. 32 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2) Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen; bei Gesetzen, zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.

(3) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nachmit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wirdim Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 4/2002LGBl.Nr. 90/2014)

Stand vor dem 28.11.2014

In Kraft vom 01.03.2002 bis 28.11.2014

(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2) Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen; bei Gesetzen, zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.

(3) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nachmit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die ihrer Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wirdim Landesgesetzblatt und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 4/2002LGBl.Nr. 90/2014)

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