§ 72 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sowie der anwesenden Vertrauenspersonen und Wahlzeugen;

3.

die Feststellung gemäß § 67 Abs. 2;

4.

die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung der Mandate gemäß § 68, gegebenenfalls die Losentscheidung;

5.

die Namen der Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach den wahlwerbenden Parteien;

6.

die Namen der Bewerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach Parteien;

7.

den Namen des Bewerbers, der zum Bürgermeister gewählt worden ist, oder der (des) Bewerber(s) für die engere Wahl oder die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 66) anzuschließen.

(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß § 66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs. 2 Z 4 bis 7 zu ergänzen.

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 20.09.1996 bis 29.10.2020

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sowie der anwesenden Vertrauenspersonen und Wahlzeugen;

3.

die Feststellung gemäß § 67 Abs. 2;

4.

die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung der Mandate gemäß § 68, gegebenenfalls die Losentscheidung;

5.

die Namen der Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach den wahlwerbenden Parteien;

6.

die Namen der Bewerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach Parteien;

7.

den Namen des Bewerbers, der zum Bürgermeister gewählt worden ist, oder der (des) Bewerber(s) für die engere Wahl oder die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 66) anzuschließen.

(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß § 66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs. 2 Z 4 bis 7 zu ergänzen.

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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