§ 21 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfestellen diesen Hilfen zur Bewältigung ihrer Probleme, dievon Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ihrem im familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewährenzur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;
    2. 2.Ziffer 2Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
    4. 4.Ziffer 4familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
    5. 5.Ziffer 5Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;
    6. 6.Ziffer 6Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.
  3. (3)Absatz 3Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
  5. (25)Absatz 25Als Dienste für Kinder und Jugendlichejunge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErholungsaktionen für Kinder und Jugendliche, die keine andere Möglichkeit zur nötigen Erholung haben sowie Kinderferienaktionen, die von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder anderen privaten Einrichtungen durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
    4. 4.Ziffer 4Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bei familiären Krisensituationen;
    5. 1.Ziffer einsBeratung, zB durch zielgruppenspezifische Ansprechstellen oder Zurverfügungstellung entsprechender Gutscheine;
    6. 52.Ziffer 52Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder betreute Notschlafstellen;.
    7. 6.Ziffer 6stationäre Betreuung von Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
  6. (6)Absatz 6Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.Die Dienste gemäß Absatz 5, können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfestellen diesen Hilfen zur Bewältigung ihrer Probleme, dievon Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ihrem im familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewährenzur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;
    2. 2.Ziffer 2Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
    4. 4.Ziffer 4familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
    5. 5.Ziffer 5Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;
    6. 6.Ziffer 6Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.
  3. (3)Absatz 3Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
  5. (25)Absatz 25Als Dienste für Kinder und Jugendlichejunge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsErholungsaktionen für Kinder und Jugendliche, die keine andere Möglichkeit zur nötigen Erholung haben sowie Kinderferienaktionen, die von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder anderen privaten Einrichtungen durchgeführt werden;
    2. 2.Ziffer 2Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
    4. 4.Ziffer 4Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bei familiären Krisensituationen;
    5. 1.Ziffer einsBeratung, zB durch zielgruppenspezifische Ansprechstellen oder Zurverfügungstellung entsprechender Gutscheine;
    6. 52.Ziffer 52Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder betreute Notschlafstellen;.
    7. 6.Ziffer 6stationäre Betreuung von Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
  6. (6)Absatz 6Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.Die Dienste gemäß Absatz 5, können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

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