§ 1 Oö. KBG
(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.
(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:
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1. | die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse; |
2. | die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen; |
3. | die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben; |
4. | die Weiterentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinn einer qualifizierten Bedarfsplanung. |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 3 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
- (2)Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
- (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß Paragraph 3 a, - freiwillig. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
- (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
- (3b)Absatz 3 bIm Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
- (4)Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
- (5)Absatz 5Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
- (6)Absatz 6Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
- (7)Absatz 7Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 a, - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
- (8)Absatz 8Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 b und 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
§ 3a Oö. KBG
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.
(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.
(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.
(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei
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1. | Erkrankung des Kindes oder der Eltern, |
2. | außergewöhnlichen Ereignissen oder |
3. | urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht. |
Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 3c Oö. KBG
(1) Die Hauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 3 unterschreiten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 4 Oö. KBG
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes haben folgende Aufgaben:
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1. | Die Bildungsarbeit auf Basis der jeweils aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu gestalten; |
2. | jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern; |
3. | die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der sozial-, sach- und lernmethodischen Kompetenz beizutragen. |
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016, 25/2019) |
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
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1. | auf die Entwicklung grundlegender sozialer, ethischer, religiöser und demokratischer Werte Bedacht genommen wird, |
2. | die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens gefördert werden, |
3. | die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder so zur Entfaltung gebracht werden, dass sie mit Eintritt in die 1. Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache möglichst beherrschen, |
4. | die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden, |
4a. | auf die traditionellen Feste und Feiern im Jahreskreis Bedacht genommen und regionales Brauchtum vermittelt wird, |
5. | auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und |
6. | präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016) |
(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen haben die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(8) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)
§ 7 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDie zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:
| Organisationsform | mindestens | höchstens |
1. | Krabbelstubengruppe | 6 | 10 |
2. | Kindergartengruppe | 10 | 21 |
3. | Hortgruppe | 10 | 23 |
4. | Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren | 11 | 18 |
5. | Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens neun Kindern im volksschulpflichtigen Alter | 11 | 21 |
6. | Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern im volksschulpflichtigen Alter und höchstens fünf Kindern unter drei Jahren | 12 | 20 |
7. | Integrationsgruppe in einer Krabbelstube | 6 | 8 |
8. | Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit einem Kind mit Beeinträchtigung | 10 | 20 |
9. | Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit zwei bis vier Kindern mit Beeinträchtigung | 10 | 15 |
10. | Heilpädagogische Gruppe | 5 | 12 |
11. | Heilpädagogische Gruppe mit Kindern mit schwerster Beeinträchtigung | 5 | 8 |
12. | Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe | 6 | 8 |
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(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)- (2)Absatz 2Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn
- 1.Ziffer einsdie Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, bestätigt, dass für das Kind kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind zu Beginn des Betriebsjahres der Krabbelstube das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- 2.Ziffer 2dadurch kein unter 3-jähriges Kind abgewiesen werden muss.
- (3)Absatz 3Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden. Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder im volksschulpflichtigen Alter sind nach Möglichkeit gemeinsam in einer alterserweiterten Kindergartengruppe zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (Paragraph 25,) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden. Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder im volksschulpflichtigen Alter sind nach Möglichkeit gemeinsam in einer alterserweiterten Kindergartengruppe zu betreuen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
- (3a)Absatz 3 aEine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Eine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (Paragraph 25,) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
- (3b)Absatz 3 bEine Integrationsgruppe in einem Kindergarten darf auch als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei jeweils die niedrigere Gruppenhöchstzahl zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Eine Integrationsgruppe in einem Kindergarten darf auch als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei jeweils die niedrigere Gruppenhöchstzahl zur Anwendung kommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
- (4)Absatz 4Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Absatz 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)
- (5)Absatz 5In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Plätze wie folgt geteilt werden:
- 1.Ziffer einsIn einer Krabbelstubengruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden.
- 2.Ziffer 2In einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren dürfen maximal zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern unter drei Jahren geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 18 Kinder gleichzeitig betreut werden.
- 3.Ziffer 3In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren dürfen fünf Plätze zwischen jeweils einem Kind im Kindergartenalter und einem Kind im volksschulpflichtigen Alter geteilt werden, sofern es die räumlichen Voraussetzungen zulassen und nicht mehr als 21 Kinder gleichzeitig betreut werden.
- 4.Ziffer 4In einer Hortgruppe dürfen fünf Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.
- 5.Ziffer 5In einer heilpädagogischen Hortgruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zwölf Kinder gleichzeitig betreut werden.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024) - (6)Absatz 6In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
- (7)Absatz 7Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Bildungsdirektion. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 56/2023)Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Absatz 6, definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Bildungsdirektion. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 56/2023)
- (8)Absatz 8Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sichergestellt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
§ 11 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und in der pädagogischen Konzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 45/2024)Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und in der pädagogischen Konzeption darzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 45/2024)
- (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
- (3)Absatz 3Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:
| Organisationsform | Mindestpersonaleinsatz |
1. | Krabbelstubengruppe | eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind |
2. | Kindergartengruppe oder Hortgruppe | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte |
3. | Alterserweiterte Kindergartengruppe | eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte |
4. | Integrationsgruppe in einer Krabbelstube | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte |
5. | Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte |
6. | Heilpädagogische Gruppe oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe | eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Fach- bzw. Assistenzkräfte |
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(Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)- (4)Absatz 4Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist in der pädagogischen Konzeption zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 45/2024)Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Absatz 3, für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (Paragraph 9, Absatz 4,) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist in der pädagogischen Konzeption zu begründen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 45/2024)
- (5)Absatz 5Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
§ 11a Oö. KBG
(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn
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1. | die Tagesmutter bzw. der Tagesvater dazu persönlich und fachlich geeignet ist, |
2. | die räumlichen und hygienischen Erfordernisse für die Betreuung von Minderjährigen gegeben sind und |
3. | die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen gewährleistet sind. |
(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.
(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.
(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.
(9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
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1. | die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1; |
2. | die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern. |
§ 12a Oö. KBG
(1) Zusätzlich zu § 12 gilt für die Aufnahme in den Kindergarten:
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1. | die Aufnahme kindergartenpflichtiger Kinder ist sicherzustellen, ohne dass Kinder, die nicht kindergartenpflichtig sind, aber den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen; |
2. | die Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 2 ist für nicht kindergartenpflichtige Kinder gesichert, sofern der Besuch der angemeldeten Kinder regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich erfolgt; |
3. | der Rechtsträger kann die Aufnahme eines nicht kindergartenpflichtigen Kindes widerrufen, wenn kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt. |
(2) Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Bildungsdirektion auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Bildungsdirektion erheben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Aufnahme des Kindes der familiären Situation des Kindes oder dem Kindeswohl förderlich und ein Platz verfügbar ist. Ist dies der Fall, hat die Bildungsdirektion dem Rechtsträger die Aufnahme des Kindes mit Bescheid aufzutragen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)
§ 12b Oö. KBG
- (1)Absatz einsDer Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
- (2)Absatz 2Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
- (3)Absatz 3Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe der Suspendierung sowie über bereits gesetzte pädagogische, personelle und organisatorische Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren. Die Bildungsdirektion hat auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken.
- (4)Absatz 4Im Fall der geplanten Suspendierung von Kindern mit Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören.
- (5)Absatz 5Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 12a Abs. 4 gilt sinngemäß.Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß Paragraph 3 a, gelten Absatz eins,, 2 erster Satz, Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Paragraph 12 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
§ 13 Oö. KBG
(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 14 Oö. KBG
(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Die in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.
(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 16 Oö. KBG
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 18 Oö. KBG
(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Sofern die Mehrheit der Kinder einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über Lage, bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(4) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
§ 20 Oö. KBG
(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.
(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbildung und -betreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 21 Oö. KBG
(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)
(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 21a Oö. KBG
Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 23 Oö. KBG
- (1)Absatz einsSonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einer pädagogischen Konzeption anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019, 45/2024)Sonderformen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a,) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einer pädagogischen Konzeption anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/2019, 45/2024)
- (2)Absatz 2Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
- (3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der Bildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die Bildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der Bildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die Bildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/2019)
- (4)Absatz 4Die Bildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)Die Bildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/2019)
- (5)Absatz 5Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.
- (6)Absatz 6Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der Bildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Bildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)Pilotprojekte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 b,) sind der Bildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Bildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)§ 24 Oö. KBG
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und Tagesväter unterliegen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht der Aufsicht der Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Die Bildungsdirektion hat zu überwachen, ob die Rechtsträger sowie die Tagesmütter und Tagesväter, die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihre Tätigkeit bewilligungsgemäß ausüben. Zu diesem Zweck sind die Rechtsträger und die Tagesmütter und Tagesväter verpflichtet, den Organen der Behörde die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen; insbesondere ist der Kontakt zu den Minderjährigen, der Zutritt zu allen Gebäuden und Liegenschaften sowie die Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Werden von der Bildungsdirektion Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger, der Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 25 Oö. KBG
Die Bildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 25a Oö. KBG
- (1)Absatz einsNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:
- 1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,
- 2.Ziffer 2Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
- 3.Ziffer 3rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,
- 4.Ziffer 4Abrechnung des Kostenersatzes für Integrationskräfte,
- 5.Ziffer 5Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,
- 6.Ziffer 6Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,
- 7.Ziffer 7Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG,
- 8.Ziffer 8Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,
- 9.Ziffer 9statistische Zwecke,
- 10.Ziffer 10Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
- 11.Ziffer 11Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie
- 12.Ziffer 12Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024) - (2)Absatz 2Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
- 3.Ziffer 3Geschlecht,
- 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
- 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
- 6.Ziffer 6Sozialversicherungsnummer,
- 7.Ziffer 7Muttersprache/Erstsprache des Kindes,
- 8.Ziffer 8Gesundheitsdaten,
- 9.Ziffer 9festgestellter Sprachförderbedarf,
- 10.Ziffer 10erhöhter Förderbedarf,
- 11.Ziffer 11Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
- 12.Ziffer 12Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Integrationskraft zum Kind,
- 13.Ziffer 13besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
- 14.Ziffer 14Ein- und Austrittsdatum,
- 15.Ziffer 15Anwesenheitszeiten,
- 16.Ziffer 16Umfang des Betreuungsbedarfs,
- 17.Ziffer 17Einnahme des Mittagessens,
- 18.Ziffer 18Inanspruchnahme eines Bustransports,
- 19.Ziffer 19bisherige Art der Betreuung,
- 20.Ziffer 20Vor- und Familiennamen der Eltern,
- 21.Ziffer 21Hauptwohnsitz der Eltern,
- 22.Ziffer 22Kontaktdaten der Eltern,
- 23.Ziffer 23Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),
- 24.Ziffer 24Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,
- 25.Ziffer 25Anzahl der Geschwister,
- 26.Ziffer 26Geburtsdatum der Geschwister sowie
- 27.Ziffer 27von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024) - (3)Absatz 3Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
- 3.Ziffer 3Geschlecht,
- 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
- 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
- 6.Ziffer 6Sozialversicherungsnummer,
- 7.Ziffer 7Muttersprache/Erstsprache des Kindes,
- 8.Ziffer 8Gesundheitsdaten,
- 9.Ziffer 9erhöhter Förderbedarf,
- 10.Ziffer 10Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
- 11.Ziffer 11Bezug erhöhter Familienbeihilfe,
- 12.Ziffer 12Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,
- 13.Ziffer 13besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
- 14.Ziffer 14Ein- und Austrittsdatum,
- 15.Ziffer 15Anwesenheitszeiten,
- 16.Ziffer 16Umfang des Betreuungsbedarfs,
- 17.Ziffer 17Einnahme des Mittagessens,
- 18.Ziffer 18bisherige Art der Betreuung,
- 19.Ziffer 19Vor- und Familiennamen der Eltern,
- 20.Ziffer 20Hauptwohnsitz der Eltern,
- 21.Ziffer 21Kontaktdaten der Eltern,
- 22.Ziffer 22Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),
- 23.Ziffer 23Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,
- 24.Ziffer 24Anzahl der Geschwister,
- 25.Ziffer 25Geburtsdatum der Geschwister sowie
- 26.Ziffer 26von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.
- (4)Absatz 4Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Absatz 3, gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.
- (5)Absatz 5Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
- 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer,
- 5.Ziffer 5Art der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,
- 6.Ziffer 6Beschäftigungsausmaß in Stunden,
- 7.Ziffer 7berufliche Qualifikation,
- 8.Ziffer 8Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
- 9.Ziffer 9Lohnkosten sowie
- 10.Ziffer 10zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
- (6)Absatz 6Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
- 3.Ziffer 3Geschlecht,
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
- 5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer,
- 6.Ziffer 6Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,
- 7.Ziffer 7Beschäftigungsausmaß in Stunden,
- 8.Ziffer 8berufliche Qualifikation,
- 9.Ziffer 9absolvierte Fortbildungen,
- 10.Ziffer 10Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
- 11.Ziffer 11Lohnkosten sowie
- 12.Ziffer 12zugeordnete Tageskinder.
- (7)Absatz 7Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Integrationskräfte ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Integrationskräfte ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
- 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer,
- 5.Ziffer 5Art der Tätigkeit,
- 6.Ziffer 6Beschäftigungsausmaß in Stunden,
- 7.Ziffer 7berufliche Qualifikation,
- 8.Ziffer 8Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
- 9.Ziffer 9zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,
- 10.Ziffer 10zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
- 11.Ziffer 11Zeitraum der Tätigkeit als Integrationskraft,
- 12.Ziffer 12zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie
- 13.Ziffer 13Lohnkosten.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024) - (8)Absatz 8Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Kontaktdaten,
- 3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer sowie
- 4.Ziffer 4zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
- (9)Absatz 9Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 3, sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Absatz 3, sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)§ 27 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDie Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
- (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)Abweichend von Absatz eins, werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
- (1b)Absatz eins bDie Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010)
- (2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Bewertung des Familieneinkommens;
- 2.Ziffer 2allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge;
- 3.Ziffer 3den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil;
- 4.Ziffer 4einen Mindestbeitrag;
- 5.Ziffer 5den von den Rechtsträgern festzulegenden Höchstbeitrag, wobei in der Elternbeitragsverordnung auch ein mindestens festzulegender Höchstbeitrag vorgesehen werden kann;
- 6.Ziffer 6den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a;den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, ;,
- 7.Ziffer 7allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a;allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Absatz eins a, ;,
- 8.Ziffer 8Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019, 56/2023, 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019, 56/2023, 45/2024) - (3)Absatz 3Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Entfallen. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
- (4)Absatz 4Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
- (5)Absatz 5Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.
§ 28 Oö. KBG
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Bildungsdirektion mit Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
§ 30 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDas Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
- (2)Absatz 2Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:
| Krabbelstube | Kindergarten | Hort |
Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE | 2024: Euro 59.632,90 | 2024: Euro 76.966,90 | 2024: Euro 46.942,40 |
2025: Euro 73.114,00 | 2025: Euro 84.009,40 | 2025: Euro 51.237,60 |
Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe | 2024: Euro 59.632,90 | 2024: Euro 66.341,90 | 2024: Euro 46.942,40 |
2025: Euro 73.114,00 | 2025: Euro 72.412,20 | 2025: Euro 51.237,60 |
Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Absatz 6, | 2024: Euro 664,90 (+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche) | 2024: Euro 664,90 (- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche) | 2024: Euro 664,90 (+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche) |
2025: Euro 725,70 (+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche) | 2025: Euro 725,70 (- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche) | 2025: Euro 725,70 (+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche) |
| | | |
Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2025 zustehenden Betrag in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2026, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023, 45/2024)Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2025 zustehenden Betrag in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2026, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023, 45/2024)
- (3)Absatz 3Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).
§ 33 Oö. KBG
(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und 6a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (§ 36) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.
(3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
§ 35 Oö. KBG
- (1)Absatz einsDas Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
- (2)Absatz 2Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 45/2024)
§ 36 Oö. KBG
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)
§ 38 Oö. KBG
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 40 Oö. KBG
Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme
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1. | der Vollziehung des § 39, |
2. | der Vergabe von Investitionsförderungen, soweit sie nicht Tagesmütter bzw. Tagesväter betreffen, und |
3. | der Gewährung von Landesbeiträgen an Gemeinden zu den Kosten des Transports von Kindern zum Zweck des Kindergartenbesuchs. |
Artikel
Art. 12 Oö. KBG
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
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1. | Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich; |
2. | Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten; |
3. | die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.
Art. 2 Oö. KBG
- (1)Absatz einsArt. I Z 1, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins,, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
- (2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2024 in Kraft.
- (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
- (4)Absatz 4Abweichend von Art. I Z 3 dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 3, dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.
Art. 3 Oö. KBG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.
(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.
Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) Fundstelle
Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Kinderbetreuung in der Gruppe erlassen werden (Oö. Kinderbetreuungsgesetz - Oö. KBG)
StF: LGBl.Nr. 39/2007 (GP XXVI RV 950/2006 AB 1104/2007 AA 1118/2007 AB 1119/2007 LT 36)
Änderung
LGBl.Nr. 43/2009 (GP XXVI RV 1730/2009 IA 1555/2008, 1556/2008, 1731/2009, 1743/2009, 1744/2009, AB 1803/2009_ZA 1830/2009 LT 58)
LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)
LGBl.Nr. 59/2010 (GP XXVII IA 174/2010 AB 181/2010 LT 9)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 33/2016 (GP XXVIII RV 91/2016 AB 145/2016 LT 7)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 | Präambel und Ziele |
§ 2 | Begriffe und Abgrenzung |
§ 3 | Grundsätze |
§ 3a | Kindergartenpflicht |
§ 3b | Abmeldung vom Besuch eines Kindergartens |
§ 3c | Mitteilung bei Verletzung der Kindergartenpflicht |
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2. ABSCHNITT
ORGANISATION
§ 4 | Aufgaben |
§ 5 | Pädagogisches Konzept |
§ 6 | Organisationsform |
§ 7 | Gruppen |
§ 8 | Arbeitsjahr und Ferien |
§ 9 | Öffnungszeiten |
§ 10 | Leitung |
§ 11 | Mindestpersonaleinsatz |
§ 11a | Tagesmütter und Tagesväter |
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3. ABSCHNITT
BESUCH EINER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNG UND BEI TAGESMÜTTERN UND TAGESVÄTERN
§ 12 | Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung |
§ 12a | Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf |
§ 13 | Aufenthaltsdauer |
§ 14 | Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Betreuung |
§ 15 | Mitwirkung der Eltern |
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4. ABSCHNITT
DECKUNG DES BEDARFS
§ 16 | Bedarfsgerechtes Angebot |
§ 17 | Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept |
§ 18 | Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung |
§ 19 | Bedarfsprüfung |
§ 20 | Bewilligung |
§ 21 | Inbetriebnahme |
§ 21a | Betriebseinstellung |
§ 22 | Saison-Kinderbetreuungseinrichtungen |
§ 23 | Sonderformen und Pilotprojekte |
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5. ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 24 | Aufsichtsbehörde, Befugnisse |
§ 25 | Pädagogische Aufsicht |
§ 25a | Automationsunterstützte Datenverwendung |
§ 26 | Fachberatung für Integration |
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6. ABSCHNITT
FINANZIERUNG
§ 27 | Elternbeiträge |
§ 28 | Gastbeiträge |
§ 29 | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
§ 30 | Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen |
§ 30a | Entfallen |
§ 30b | Entfallen |
§ 31 | Entfallen |
§ 32 | Entfallen |
§ 33 | Kostenersatz für teilpädagogische Gruppen |
§ 34 | Entfallen |
§ 35 | Kostenersatz für Stützkräfte |
§ 36 | Umlage auf die Träger sozialer Hilfe |
§ 37 | Fortbildung |
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7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38 | Eigener Wirkungsbereich |
§ 39 | Strafbestimmungen |
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Anmerkung
Die Abkürzung "Oö. KBG" wurde durch die Novelle LGBl.Nr. 43/2009 eingeführt