Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme
1. | der Vollziehung des § 39, | |||||||||
2. | der Vergabe von Investitionsförderungen, soweit sie nicht Tagesmütter bzw. Tagesväter betreffen, und | |||||||||
3. | der Gewährung von Landesbeiträgen an Gemeinden zu den Kosten des Transports von Kindern zum Zweck des Kindergartenbesuchs. |
(Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
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