(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.
(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.
(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.
(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei
1. | Erkrankung des Kindes oder der Eltern, | |||||||||
2. | außergewöhnlichen Ereignissen oder | |||||||||
3. | urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht. | |||||||||
Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. |
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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