Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)Abweichend von Absatz eins, werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1b)Absatz eins bDie Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010)
(2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bewertung des Familieneinkommens;
2.Ziffer 2allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge;
3.Ziffer 3den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil;
4.Ziffer 4einen Mindestbeitrag;
5.Ziffer 5den von den Rechtsträgern festzulegenden Höchstbeitrag, wobei in der Elternbeitragsverordnung auch ein mindestens festzulegender Höchstbeitrag vorgesehen werden kann;
6.Ziffer 6den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a;den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, ;,
7.Ziffer 7allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a;allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Absatz eins a, ;,
8.Ziffer 8Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge.
(4)Absatz 4Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017)
(5)Absatz 5Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 Oö. KBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Oö. KBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 Oö. KBG