(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und 6a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (§ 36) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.
(3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
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