§ 12b Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe der Suspendierung sowie über bereits gesetzte pädagogische, personelle und organisatorische Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren. Die Bildungsdirektion hat auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Im Fall der geplanten Suspendierung von Kindern mit Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören.
  5. (5)Absatz 5Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 12a Abs. 4 gilt sinngemäß.Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß Paragraph 3 a, gelten Absatz eins,, 2 erster Satz, Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Paragraph 12 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b Oö. KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b Oö. KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12b Oö. KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b Oö. KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b Oö. KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a Oö. KBG
§ 13 Oö. KBG