§ 3 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  3. (3)Absatz 3Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß Paragraph 3 a, - freiwillig. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  4. (3a)Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
  5. (3b)Absatz 3 bIm Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  6. (4)Absatz 4Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  7. (5)Absatz 5Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
  8. (6)Absatz 6Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019)
  9. (7)Absatz 7Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 a, - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
  10. (8)Absatz 8Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)Absatz 3 b und 4, sowie Paragraph 12, Absatz eins a,, 3 bis 5, Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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