§ 21a Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21a Oö. KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21a Oö. KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21a Oö. KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21a Oö. KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21a Oö. KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Oö. KBG
§ 22 Oö. KBG