(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.
(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbildung und -betreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
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