(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Sofern die Mehrheit der Kinder einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über Lage, bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(4) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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