(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und Tagesväter unterliegen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht der Aufsicht der Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Die Bildungsdirektion hat zu überwachen, ob die Rechtsträger sowie die Tagesmütter und Tagesväter, die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihre Tätigkeit bewilligungsgemäß ausüben. Zu diesem Zweck sind die Rechtsträger und die Tagesmütter und Tagesväter verpflichtet, den Organen der Behörde die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen; insbesondere ist der Kontakt zu den Minderjährigen, der Zutritt zu allen Gebäuden und Liegenschaften sowie die Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Werden von der Bildungsdirektion Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger, der Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
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