§ 21 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)

(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. KBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. KBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. KBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. KBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. KBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 Oö. KBG
§ 21a Oö. KBG