Art. 2 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsArt. I Z 1, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins,, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Art. I Z 3 dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 3, dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.
In Kraft seit 24.05.2024 bis 31.12.9999
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