Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:
1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,
2.Ziffer 2Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
3.Ziffer 3rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,
4.Ziffer 4Abrechnung des Kostenersatzes für Integrationskräfte,
5.Ziffer 5Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,
6.Ziffer 6Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,
7.Ziffer 7Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG,
8.Ziffer 8Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,
9.Ziffer 9statistische Zwecke,
10.Ziffer 10Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
11.Ziffer 11Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie
12.Ziffer 12Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.
(2)Absatz 2Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
3.Ziffer 3Geschlecht,
4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
5.Ziffer 5Geburtsdatum,
6.Ziffer 6Sozialversicherungsnummer,
7.Ziffer 7Muttersprache/Erstsprache des Kindes,
8.Ziffer 8Gesundheitsdaten,
9.Ziffer 9festgestellter Sprachförderbedarf,
10.Ziffer 10erhöhter Förderbedarf,
11.Ziffer 11Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
12.Ziffer 12Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Integrationskraft zum Kind,
13.Ziffer 13besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
14.Ziffer 14Ein- und Austrittsdatum,
15.Ziffer 15Anwesenheitszeiten,
16.Ziffer 16Umfang des Betreuungsbedarfs,
17.Ziffer 17Einnahme des Mittagessens,
18.Ziffer 18Inanspruchnahme eines Bustransports,
19.Ziffer 19bisherige Art der Betreuung,
20.Ziffer 20Vor- und Familiennamen der Eltern,
21.Ziffer 21Hauptwohnsitz der Eltern,
22.Ziffer 22Kontaktdaten der Eltern,
23.Ziffer 23Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),
24.Ziffer 24Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,
25.Ziffer 25Anzahl der Geschwister,
26.Ziffer 26Geburtsdatum der Geschwister sowie
27.Ziffer 27von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(3)Absatz 3Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
3.Ziffer 3Geschlecht,
4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
5.Ziffer 5Geburtsdatum,
6.Ziffer 6Sozialversicherungsnummer,
7.Ziffer 7Muttersprache/Erstsprache des Kindes,
8.Ziffer 8Gesundheitsdaten,
9.Ziffer 9erhöhter Förderbedarf,
10.Ziffer 10Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,
11.Ziffer 11Bezug erhöhter Familienbeihilfe,
12.Ziffer 12Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,
13.Ziffer 13besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
14.Ziffer 14Ein- und Austrittsdatum,
15.Ziffer 15Anwesenheitszeiten,
16.Ziffer 16Umfang des Betreuungsbedarfs,
17.Ziffer 17Einnahme des Mittagessens,
18.Ziffer 18bisherige Art der Betreuung,
19.Ziffer 19Vor- und Familiennamen der Eltern,
20.Ziffer 20Hauptwohnsitz der Eltern,
21.Ziffer 21Kontaktdaten der Eltern,
22.Ziffer 22Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),
23.Ziffer 23Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,
24.Ziffer 24Anzahl der Geschwister,
25.Ziffer 25Geburtsdatum der Geschwister sowie
26.Ziffer 26von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.
(4)Absatz 4Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Absatz 3, gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.
(5)Absatz 5Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Geschlecht,
3.Ziffer 3Geburtsdatum,
4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer,
5.Ziffer 5Art der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,
6.Ziffer 6Beschäftigungsausmaß in Stunden,
7.Ziffer 7berufliche Qualifikation,
8.Ziffer 8Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
9.Ziffer 9Lohnkosten sowie
10.Ziffer 10zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(6)Absatz 6Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Hauptwohnsitz,
3.Ziffer 3Geschlecht,
4.Ziffer 4Geburtsdatum,
5.Ziffer 5Sozialversicherungsnummer,
6.Ziffer 6Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,
7.Ziffer 7Beschäftigungsausmaß in Stunden,
8.Ziffer 8berufliche Qualifikation,
9.Ziffer 9absolvierte Fortbildungen,
10.Ziffer 10Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
11.Ziffer 11Lohnkosten sowie
12.Ziffer 12zugeordnete Tageskinder.
(7)Absatz 7Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Integrationskräfte ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Integrationskräfte ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Geschlecht,
3.Ziffer 3Geburtsdatum,
4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer,
5.Ziffer 5Art der Tätigkeit,
6.Ziffer 6Beschäftigungsausmaß in Stunden,
7.Ziffer 7berufliche Qualifikation,
8.Ziffer 8Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,
9.Ziffer 9zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,
10.Ziffer 10zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,
11.Ziffer 11Zeitraum der Tätigkeit als Integrationskraft,
12.Ziffer 12zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie
(8)Absatz 8Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Absatz eins, genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Kontaktdaten,
3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer sowie
4.Ziffer 4zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(9)Absatz 9Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 3, sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Absatz 3, sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a Oö. KBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25a Oö. KBG